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Berufsberechtigung
Voraussetzungen
Die Berufsausübung als Logopädin / als Logopäde ist im „Bundesgesetz über die
Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste“ (kurz: MTD-Gesetz)
geregelt.
Dieses Gesetz verlangt folgende Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung (d.h. volle Geschäftsfähigkeit)
- Gesundheitliche Eignung
- Vertrauenswürdigkeit (d.h. keine strafrechtliche Verurteilung zu
mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe)
- Absolvierung einer Akademie für den
logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst und erfolgreiche Ablegung
der Diplomprüfung (bzw. Abschluss einer
gleichgestellten Ausbildung - sei es einer entsprechenden Fachhochschule,
oder einer Ausbildung im Ausland, die in Österreich
anerkannt / nostrifiziert wurde)
Berufsausübung
Die Berufsausübung ist freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis möglich. Für
die freiberufliche Berufsausübung – und für eine Tätigkeit als Angestellte bei
Dienstgebern ohne ärztliche Leitung – ist eine Meldung bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Dazu muss ein fixer Berufssitz angegeben
werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einen so genannten
„Berufsausweis“ ausstellen. Wenn die oben genannten Voraussetzungen wegfallen,
kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Berufsberechtigung auch vorübergehend
oder dauernd entziehen.
Berufspflichten
Das MTD-Gesetz führt folgende Pflichten an, die LogopädInnen in ihrer
Berufsausübung zu beachten haben:
- „Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person
gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der
Patienten und Klienten unter Einhaltung
der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen
und wissenschaftlichen Erkenntnisse und
Erfahrungen zu wahren.“
- Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
- Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung, d.h.
LogopädInnen dürfen nur auf ärztliche Verordnung
hin Therapien durchführen; präventive
Maßnahmen und Beratung sind keine Heilbehandlung und auch
ohne ärztliche Verordnung möglich
- Führung einer Dokumentation, die auch nach
Beendigung der Tätigkeit noch 10 Jahre aufgehoben werden muss
- Auskunftspflicht gegenüber den PatientInnen,
ihren gesetzlichen VertreterInnen und in eingeschränktem
Ausmaß gegenüber Angehörigen anderer
Gesundheitsberufe
- Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht,
Ausnahmen sind: Entbindung durch die PatientInnen; Abrechnung
mit Krankenanstalten oder
Sozialversicherungen; zwingendes öffentliches Interesse – etwa wenn es um
strafbare Handlungen geht, hier wird
eine Interessenabwägung nötig sein
Verstöße gegen diese Berufspflichten werden (sofern es sich nicht um gerichtlich
strafbare Handlungen handelt) als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu €
3.600,- bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne Berechtigung eine
Berufsbezeichnung führt oder eine Tätigkeit ausübt, welche unter das MTD-Gesetz
fällt, oder auch nicht berechtigte Personen zu derartigen Tätigkeiten
heranzieht.
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