Berufsberechtigung

Voraussetzungen
Die Berufsausübung als Logopädin / als Logopäde ist im „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste“ (kurz: MTD-Gesetz) geregelt.
Dieses Gesetz verlangt folgende Voraussetzungen:

   - Eigenberechtigung (d.h. volle Geschäftsfähigkeit)
   - Gesundheitliche Eignung
   - Vertrauenswürdigkeit (d.h. keine strafrechtliche Verurteilung zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe)
   - Absolvierung einer Akademie für den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst und erfolgreiche Ablegung
     der Diplomprüfung (bzw. Abschluss einer gleichgestellten Ausbildung - sei es einer entsprechenden Fachhochschule,
     oder einer Ausbildung im Ausland, die in Österreich anerkannt / nostrifiziert wurde)

Berufsausübung
Die Berufsausübung ist freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis möglich. Für die freiberufliche Berufsausübung – und für eine Tätigkeit als Angestellte bei Dienstgebern ohne ärztliche Leitung – ist eine Meldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Dazu muss ein fixer Berufssitz angegeben werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag einen so genannten „Berufsausweis“ ausstellen. Wenn die oben genannten Voraussetzungen wegfallen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Berufsberechtigung auch vorübergehend oder dauernd entziehen.

Berufspflichten
Das MTD-Gesetz führt folgende Pflichten an, die LogopädInnen in ihrer Berufsausübung zu beachten haben:

   - „Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person
   gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung
   der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und
   Erfahrungen zu wahren.“

      - Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung
      - Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung, d.h. LogopädInnen dürfen nur auf ärztliche Verordnung
        hin Therapien durchführen; präventive Maßnahmen und Beratung sind keine Heilbehandlung und auch
        ohne ärztliche Verordnung möglich
      - Führung einer Dokumentation, die auch nach Beendigung der Tätigkeit noch 10 Jahre aufgehoben werden muss
      - Auskunftspflicht gegenüber den PatientInnen, ihren gesetzlichen VertreterInnen und in eingeschränktem
        Ausmaß gegenüber Angehörigen anderer Gesundheitsberufe
      - Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmen sind: Entbindung durch die PatientInnen; Abrechnung
        mit Krankenanstalten oder Sozialversicherungen; zwingendes öffentliches Interesse – etwa wenn es um
        strafbare Handlungen geht, hier wird eine Interessenabwägung nötig sein

Verstöße gegen diese Berufspflichten werden (sofern es sich nicht um gerichtlich strafbare Handlungen handelt) als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 3.600,- bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne Berechtigung eine Berufsbezeichnung führt oder eine Tätigkeit ausübt, welche unter das MTD-Gesetz fällt, oder auch nicht berechtigte Personen zu derartigen Tätigkeiten heranzieht.